Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen den ausstellenden Arbeitgebern und Institutionen des Unternehmenstages (im Folgenden: Aussteller) und dem Veranstalter, namentlich Red Braid Marketing (im Folgenden: Veranstalter). Der Austragungsort der Veranstaltung ist der Campus Sankt Augustin an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmens haben keine Gültigkeit.

2. Anmeldung

Die Anmeldung zum Unternehmenstag erfolgt ausschließlich mit dem Online-Anmeldeformular bis zur ausgeschriebenen Frist. Alle als erforderlich gekennzeichneten Felder müssen ausgefüllt werden. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Datenschutzbestimmungen muss zugestimmt werden. Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Anmeldung erhält der Aussteller von dem Veranstalter zunächst eine Eingangsbestätigung. Die Teilnahmebestätigungen bzw. Absagen werden dann innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Anmeldeschluss verschickt. Erst mit Zusage des Veranstalters wird die Anmeldung des Ausstellers verbindlich.

3. Standbuchung

Nach Erhalt der Teilnahmebestätigung kann der Aussteller den Stand im Rahmen der gebuchten Größe selbst nach dem First-Come-First-Serve-Prinzip buchen. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer konkreten Standfläche in einem bestimmten Messebereich oder eines Standes mit bestimmter Form und Größe.

4. Gestaltung und Ausstattung des Messestands

Standbau und -gestaltung liegen in der Verantwortung des Ausstellers. Bestehende gesetzliche Vorgaben sind zwingend einzuhalten. Insbesondere gilt folgendes:  Die Standausstattung muss gemäß DIN 4102 B1 schwer entflammbar sein. Elektrische Geräte, die nicht zur Stromversorgung von Laptops, Handys oder Displays genutzt werden, müssen dem Veranstalter gegenüber mindestens 6 Wochen vor der Messe angekündigt werden. Alle elektrischen Geräte müssen die Unfallverhütungsvorschrift (Prüfung nach BGV-A3) erfüllen, entsprechende Nachweise sind auf Anforderung vorzulegen. Der Veranstalter kann die Beseitigung von Ausstellungsgut verlangen, das durch Geruch, Geräusche oder andere Emissionen oder durch sein Aussehen oder seine Beschaffenheit eine erhebliche Störung des Messebetriebes oder eine Gefährdung der Sicherheit von Ausstellenden und Besuchenden herbeiführen könnte. Kommt das Unternehmen diesem Verlangen nicht nach, so ist der Veranstalter berechtigt, die beanstandeten Ausstellungsstücke auf Kosten und Gefahr des Ausstellers beseitigen zu lassen. Gewinnspiele bedürfen einer ausdrücklichen Absprache mit dem Veranstalter sowie vor Durchführung dessen vorheriger schriftlichen Zustimmung .

5. Aufbau / Standbetreuung / Abbau

A) Aufbau

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der ihm bekannt gegebenen Aufbauzeiten fertig zu stellen.

B) Standbetreuung

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltung mit sachkundigem Personal zu besetzen. Die Vorführung von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten und Modems, sowie der Einsatz sonstiger akustischer und/oder visueller Geräte, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Ausstellungsbetriebes vom Veranstalter eingeschränkt oder untersagt werden.

C) Abbau

Kein Messestand darf vor Beendigung der Veranstaltung ganz oder teilweise abgebaut oder geräumt werden. Der Messe- und Ausstellungsstand bzw. die angemietete Fläche ist im ursprünglichen Zustand, spätestens zum für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin, zurückzugeben.

D) Messeinformation

Veranstalter teilt Details zu den einzuhaltenden Rahmenbedingungen in den Messeinformationen mit. Diese sind zwingender Vertragsbestandteil.

6. Strom- und Internetanschluss

Ein Stromanschluss bzw. eine Steckdose wird dem Aussteller zur Verfügung gestellt. Anschlüsse und Geräte müssen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und über den entsprechenden Prüfnachweis verfügen (Aufkleber). Andernfalls können diese Geräte auf Kosten des Ausstellers von der Veranstaltung entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden (siehe 4. Gestaltung und Ausstattung des Messestands). Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch die Benutzung schadhafter Geräte, nicht gemeldeter Anschlüsse oder durch nicht von dem Veranstalter beauftragte Personen hervorgerufen werden. Der Veranstalter haftet für die Funktion von Stromanschlüssen nur in Höhe der berechneten Standgebühr. Die garantiert keine Bandbreiten bei der Nutzung der Internetzugänge. Das Unternehmen erhält vom Veranstalter die Zugangsdaten für das WLAN. Für die erforderliche Hardware ist das Unternehmen selbst verantwortlich.

7. Mitaussteller und zusätzliche Unternehmen

Die Nutzung der Standfläche durch ein weiteres Unternehmen ist gleichbedeutend mit der Nutzung durch einen weiteren Aussteller. Dieser wird nachfolgend Partner-Aussteller genannt.

Die Zurverfügungstellung eines Teils der Standfläche an einen Partner-Aussteller bedarf eines besonderen Antrages und der schriftlichen Genehmigung durch den Veranstalter. Veranstalter ist frei, den Antrag abzulehnen. Bei Genehmigung von Partner-Ausstellern erhebt Veranstalter eine zusätzliche Vergütung vom Aussteller. Die konkreten Konditionen für die Zulassung gibt Veranstalter vor.

Partner-Aussteller sind auf die gleichen Vertragsbedingungen zu verpflichten, wie sie für den Aussteller gelten. Aussteller haftet gegenüber Veranstalter auch für Verhalten und etwaige Pflichten seines Partner-Ausstellers.  Eine – auch nur teilweise – Übertragung der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf andere ist unzulässig. Im Übrigen haften Aussteller und Partner-Aussteller gegenüber dem Veranstalter als Gesamtschuldner.

8. Zahlungsbedingungen

Der Rechnungsbetrag (inkl. MWSt) wird mit Erhalt der Rechnung fällig. Die Rechnungen sind ohne Abzug binnen 28 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Die geleistete Zahlung der Standgebühr ist Voraussetzung für die Messebeteiligung.

9. Vertragsauflösung / Vertragsstörungen / Höhere Gewalt

Die Vertragsauflösung seitens des Ausstellers muss schriftlich durch Kündigung mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) bei dem Veranstalter erklärt werden.

Sollte auf Wunsch des Ausstellers einer vollständigen oder teilweisen Kündigung/Stornierung einer oder mehrerer gebuchten Leistungen nachgekommen werden, gelten die nachfolgenden Kosten-/Stornierungspauschalen.

  • Mehr als 4 Monate vor der Veranstaltung 35 % des Entgelts der gebuchten Gesamtleistung.
  • Mehr als 3 Monate vor der Veranstaltung 70 % des Entgelts der gebuchten Gesamtleistung.
  • Weniger als 2 Monate vor der Veranstaltung 100% des Entgelts der gebuchten Gesamtleistung

Bei Veränderungen der Rahmenbedingungen insbesondere bei höherer Gewalt oder sonstigen Vertragsstörungen behält sich der Veranstalter vor, die Veranstaltung aus wichtigem Grund ausfallen zu lassen oder zu verschieben. Als wichtiger Grund soll ausdrücklich der Fall einer erneuten Pandemie mit pandemiebedingten vorgeschriebenen Auflagen (z.B. Hygienemaßnahmen, Einschränkung der Teilnehmerzahl, Ausfall des Präsenzbetriebs an der Hochschule) gelten, sofern die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Veranstaltung nicht erreichbar ist oder die Umstände die Durchführung der Veranstaltung unverantwortlich erscheinen lassen. Eine solche Entscheidung wird unter Berücksichtigung aller Messeteilnehmenden sowohl hinsichtlich des Veranstaltungszwecks als auch hinsichtlich der gebotenen Sicherheitsüberlegungen getroffen.

Gleiches gilt bei einem Ausfall der Veranstaltung wegen höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Krieg, Terror, gewalttätiger Akte Dritter) oder wenn die Veranstaltung aus anderen vom Veranstalter nicht zu vertretenden Gründen abgesagt, verkürzt oder verschoben, oder auch ganz oder teilweise (oder vorübergehend) im Laufe der Veranstaltung geräumt werden muss.

Im Falle einer Absage oder Verschiebung ist der Veranstalter aufgrund bereits getätigter Aufwendungen (Organisation, Marketing etc.) berechtigt, einen Unkostenbeitrag von bis zu 30 Prozent des Rechnungsbetrages einzubehalten. Dem Aussteller bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass der Veranstalter weniger Kosten als solche in Höhe des Unkostenbeitrags entstanden sind.

Sollte die Veranstaltung nachgeholt werden, wird Veranstalter den einbehaltenen Unkostenbeitrag auf die für die Teilnahme am Nachholtermin fällige Vergütung anrechnen.

Im Falle eines Abbruches der Veranstaltung, behält Veranstalter den vollen Anspruch auf Vergütung.

Schadensansprüche gegen den Veranstalter sind in allen genannten Fällen ausgeschlossen.

10. Haftung

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Ausstellungsgegenstände und Standausrüstungen, Sach- und Personenschäden, es sei denn, ihr selbst, ihren gesetzlichen Vertretenden oder ihren Erfüllungsgehilf:innen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Aussteller haftet auch für sämtliche von ihm eingesetzte gesetzlichen Vertretende / Erfüllungsgehilf:innen, für die mitbenutzten und angemieteten Flächen und Gegenstände am Veranstaltungsort.

11. Anerkennung der Veranstaltungsbedingungen

Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters für die Veranstaltung und die jeweilige Hausordnung als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Veranstaltung Beschäftigten an. Das Hausrecht wird auf der Veranstaltung durch die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg sowie vom Veranstalter ausgeübt. Die gesetzlichen arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, insbesondere für Feuerschutz, Unfallverhütung und Firmenbezeichnung sind einzuhalten. Änderungen und oder Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese vom Veranstalter schriftlich bestätigt wurden.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Düsseldorf. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Aussteller und Veranstalter ist deutsches Recht maßgebend.

13. Schlussbestimmungen

Sollte sich eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam bzw. undurchführbar erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und weiterhin wirksam. Die ganz oder teilweise unwirksame oder undurchführbare Regelung ist durch einen unter ökonomischen Gesichtspunkten dem Sinn und Zweck der Vereinbarung möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen. Als Schriftform im Sinne dieser Vereinbarung gelten auch Mailwechsel, in denen die gewünschte Regelung von beiden Parteien eindeutig bestätigt wird.

Düsseldorf den 24.04.2025

Red Braid Marketing GmbH